AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeines

Die Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern wurde am 21.08.2001 der Limes Consult GmbH (im weiteren Limes GmbH genannt) durch das Landesarbeitsamt Berlin, zuletzt unbefristet, erteilt.

1. Auftragsbedingungen

1.1 Für jeden Auftrag muß gemäß § 12 (1) AÜG zwischen Auftraggeber (im weiteren Entleiher genannt) und Limes GmbH ein schriftlicher Vertrag zugrunde liegen.
1.2 Die Limes GmbH ist Arbeitgeber seiner überlassenen Mitarbeiter gemäß AÜG § 11 (1) mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.

Alle Vereinbarungen sind mit der Limes GmbH zu treffen und nicht mit dem Mitarbeiter.

2. Weisungs- und Kontrollfunktionen des Entleihers

2.1 Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
2.2 Dem überlassenen Arbeitnehmer dürfen nur solche Tätigkeiten zugemutet werden, die der im AÜV vereinbarten Tätigkeit entsprechen. Weiterhin dürfen nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge bedient werden, die für die Tätigkeit erforderlich sind.

3. Haftung

3.1 Die Limes GmbH haftet nur für die fachlich richtige Auswahl seiner Mitarbeiter gemäß der vertraglich vereinbarten Tätigkeit.
3.2 Über die richtige Auswahl hinaus haftet die Limes GmbH nicht, insbesondere nicht für die Arbeitsleistung des überlassenen Mitarbeiters. Dies zu überwachen ist Aufgabe des Entleihers im Rahmen seines Direktionsrechtes.
3.3 Die Limes GmbH haftet nicht für Schäden, die der Entleiher in Ausübungen seiner Weisungs- und Kontrollfunktion verursachen sollte.
3.4 Der Entleiher stellt die Limes GmbH und deren Arbeitnehmer von allen Schadenersatzansprüchen frei.

4. Rücktritt von einem erteilten Auftrag

4.1 Die Limes GmbH ist berechtigt, bei Eintritt von außergewöhnlichen Umständen von einem erteilten Auftrag ersatzlos, ganz oder teilweis zurückzutreten bzw. zeitlich zu verschieben. Hierzu gehören alle Umstände, die die Überlassung zeitweise oder dauernd erschwere oder unmöglich machen. Schadenersatzleistungen sind ausgeschlossen.
4.2 Bei einer vorzeitigen Beendigung der Überlassungsdauer hat der Entleiher mindestens 5 Werktage vorher diese der Limes Gmbh mitzuteilen.
4.3 Bei einem legalen Arbeitskampf darf die Limes GmbH einen Einsatz gemäß § 11 (5) AÜG nicht anweisen.

5. Arbeitsschutz

5.1 Der Entleiher trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort der Mitarbeiter geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen der Arbeitszeitgesetze (Arb.ZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der ersten Hilfe gewährleistet sind.
Ausnahmeregelungen zum AZG können im Vorfeld eines Auftrages vereinbart werden.

Der Entleiher hat die Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung und in die Sicherheitsbestimmungen seines Betriebes vor Beginn der Beschäftigung zu belehren und durch Unterschrift zu dokumentieren.

Soweit die Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Unternehmen des Entleihers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BGV A4 (ehemals VBG LA 100) ausüben, hat der Entleiher vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen.
5.2 Tätigkeitsspezifische Arbeitskleidung und Sicherheitsausrüstung stellt der Entleiher den Mitarbeitern der Limes GmbH für den Einsatzzeitraum kostenlos zur Verfügung.
5.3 Die Limes GmbH ist im Falle eines Arbeitsunfalles des Arbeitnehmers durch den Entleiher unmittelbar zu verständigen.
5.4 Der Entleiher hat gemäß § 1553 Abs. 4 RVO eine Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger zu erstellen. Eine Durchschrift dieser Meldung erhält die Limes GmbH.

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Sicherheitsbeauftragten der Limes GmbH gestattet, den Arbeitsplatz des Mitarbeiters zu besichtigen.
5.5 Mit dem Wirksamwerden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) hat der Entleiher die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller Anforderungen der GGVSE in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere § 9, Pflichten.

6. Rückgabe Werkzeug o.ä.

Stellt der Entleiher den Mitarbeitern von der Limes GmbH Werkzeuge, Arbeitsmittel, Kraftfahrzeuge oder andere Gegenstände zur Verfügung, ist der Entleiher für die ordnungsgemäße Rückgabe selbst verantwortlich.

7. Preise

7.1 Die Preise gelten, falls nicht anders mit der Limes GmbH vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit usw. Die vereinbarten Preise können aufgrund tariflicher Lohnerhöhungen und anderen Umständen in Höhe der effektiv eingetretenen Kostensteigerungen angehoben werden.
7.2 Die Zuschläge werden folgendermaßen berechnet:
über 40 Stunden / Woche: 25 % Aufschlag

Nachtarbeit (20 Uhr – 6 Uhr): 25 % Aufschlag

Sonntagsarbeit 50 % Aufschlag

Feiertagsarbeit: 100 % Aufschlag

Einsatz länger als 9 Monate: 1,5 % Aufschlag

Einsatz länger als 12 Monate: 3,0 % Aufschlag

zuzüglich ges. MwSt.

Fallen weitere branchenübliche oder in Ausführung der übernommenen Tätigkeiten Zuschläge an, werden diese gesondert berechnet.

7.3 Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Einsatzorte.

 

8. Abrechnung und Zahlungsbedingungen

8.1 Der Entleiher ist verpflichtet, die ihm wöchentlich oder unmittelbar nach Beendigung des Auftrages von Limes- Mitarbeitern vorgelegten Zeitnachweise zu unterzeichnen, anderenfalls gilt der von dem Limes-Mitarbeiter vorgelegte Zeitnachweis als genehmigt. Die Limes GmbH erstellt Rechnungen auf Basis der Zeitnachweise. Mit Unterschrift des Entleihers gelten die vereinbarten Leistungen als erbracht. Ein Zurückhaltungsrecht ist damit seitens des Entleihers ausgeschlossen. Die Rechnungen sind ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig.
8.2 Der von der Limes GmbH entsandte Mitarbeiter hat keine Inkassoberechtigung. Auch darf er nicht ohne eine von der Limes GmbH ausgestellte Vollmacht mit Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Vorschüsse oder Zahlungen des Entleihers darf der von der Limes GmbH entsandte Mitarbeiter nicht in Empfang nehmen.

9. Gewährleistung

Der Entleiher überprüft innerhalb der ersten 4 Stunden des Einsatzes die Qualifikation des überlassenen Mitarbeiters. Bei Einsatz mit Kraftfahrzeugen hat sich der Entleiher den gültigen Führerschein vorweisen zu lassen. Falls die Leistungen des Mitarbeiters der Limes GmbH nicht den Anforderungen des Entleihers entsprechen und die Limes GmbH innerhalb von 4 Stunden nach Arbeitsantritt durch den Entleiher verständigt wird, kann die Limes GmbH im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Die ersten 4 Stunden werden dann nicht berechnet. Weitergehende Ansprüche gegenüber der Limes GmbH bestehen nicht.

10. Vermittlungsgebühr/ -provision

Bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters aus der Überlassung steht der Limes GmbH ein Vermittlungshonorar zu. Die Höhe der Vermittlungsgebühr ist wie folgt gestaffelt:

Übernahme innerhalb der ersten drei Monate 15% desJahresbruttoeinkommens, nach drei Monaten 12% des

Jahresbruttoeinkommens, nach sechs Monaten 9 % des

Jahresbruttoeinkommens, nach neun Monaten 5 % des

Jahresbruttoeinkommens und nach zwölf Monaten wird keine Vermittlungsgebühr mehr erhoben (Jahresbruttogehalt = Arbeitsentgelt brutto ohne Nebenzuwendungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages, binnen acht Tagen fällig.

Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag abschließt. Dem Entleiher bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages nicht auf der vorausgegangenen Überlassung beruht. Die Limes GmbH hat in dem Fall Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision, in dem der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis gekündigt oder ein solches Verhalten gezeigt hat, das zu einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Limes GmbH geführt hat. Die Vermittlungsprovision beträgt 12% des Jahresbruttoeinkommens.

11. Anerkennung der AGB

Bestandteile des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sind ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Limes GmbH. Im Zweifel bedeutet die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters der Limes GmbH beim Entleiher dessen Anerkenntnis der Geltung der AGB der Limes GmbH.

12. Nebenabreden und Vertragsänderungen

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eineBestimmung, oder ein Teil einer Bestimmung dieserGeschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, soberührt dies nicht die Wirksamkeit der Bestimmungen bzw. Teileder übrigen Bedingungen.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin-Charlottenburg.

13. Eine Benachteiligung der Mitarbeiter des Verleihers im Rahmenihrer beim Entleiher auszuführenden Tätigkeiten ist gemäßAllgemeinem Gleichbehandlungsgesetz auszuschließen